25 November 2007
§ 21 Auflösung des Kreisverbandes
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Über die Auflösung des Kreisverbandes entscheidet die Kreismitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Dieser Beschluß bedarf der Bestätigung durch eine Urabstimmung der Mitglieder. Er tritt erst mit seiner Bestätigung durch die Urabstimmung in Kraft und darf nicht vor dieser ausgeführt werden.
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