25. November 2007
§ 20 Urabstimmungen
(1) Die Kreismitgliederversammlung kann zur Bestätigung von Grundsatzdokumenten (z.B. Wahlprogramm
und Satzung) bzw.grundsätzliche Entscheidungen eine Urabstimmung beschließen und mit ihrer Durchführung den Kreisvorstand beauftragen.
und Satzung) bzw.grundsätzliche Entscheidungen eine Urabstimmung beschließen und mit ihrer Durchführung den Kreisvorstand beauftragen.
(2) Die von der Kreismitgliederversammlung zur Urabstimmung unterbreiteten Dokumente und Beschlüsse
gelten entsprechend dem Ergebnis als bestätigt, geändert oder abgelehnt. Sie treten erst mit seiner Bestätigung in Kraft.
(3) Auf Antrag von 1/3 der Mitglieder findet über Grundsatzdokumente (z. B. Wahlprogramm oder Satzung) bzw. grundsätzliche Entscheidung eine Urabstimmung statt.
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