25 November 2007
§ 13 Wahlen
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(1) Die Wahlen der Mitglieder des Kreisvorstandes, der Kreisschlichtungskommission und der
Kreisfinanzrevisionskommission sowie von Delegierten sind geheim.
(2) Zum Mitglied des Kreisvorstandes ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält Bei einem evtl. zweiten Wahlgang gilt als gewählt, wer die Mehrheit aller Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt.
(3) die Repräsentanz von Minderheiten auf Kreismitgliederversammlungen und in Vorständen ist durch geeignete Wahlverfahren zu sichern.
(4) Wahlen können bei den zuständigen Schiedskommission hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit ihrer Durchführung an gefochten werden.
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