25 November 2007
§ 6 Gastmitglieder
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(1) Menschen, die sich für politische Ziele und Projekte der Partei engagieren, ohne selbst Mitglied zu sein, können in Gliederungen und Zusammenschlüssen der Partei mitwirken und ihnen übertragene Mitgliederrechte als Gastmitglieder wahrnehmen. Über die Übertragung von Mitgliederrechten und deren Umfang entscheiden die jeweiligen Gliederungen und Zusammenschlüsse.

(2) Nicht auf Gastmitglieder übertragbare Rechte sind:
a. das Stimmrecht bei Mitgliederentscheiden,
b. das Stimmrecht bei Entscheidungen über Satzungsangelegenheiten, über Finanzordnungen, Finanzpläne, die Verwendung von Finanzen und Vermögen und über Haftungsfragen,
c. das passive Wahlrecht bei Wahlen zu Vorständen, Schieds- und Finanzrevisionskommissionen sowie bei Wahlen zu Vertreterversammlungen zur Aufstellung von Kandidatinnen und Kandidaten für Parlamente und kommunale Vertretungskörperschaften und
d. das aktive Wahlrecht bei der Aufstellung von Kandidatinnen und Kandidaten für Parlamente und kommunale Vertretungskörperschaften.

(1) Die Übertragung von Mitgliederrechten auf Gastmitglieder bedarf in den Gliederungen der Zustimmung der jeweiligen Mitglieder- bzw. Delegiertenversammlung. Das Beschlussprotokoll muss die Gastmitglieder benennen sowie den Umfang und die Befristung der übertragenen Rechte genau bestimmen.

(3) Die Übertragung des aktiven Wahlrechtes in einer Mitgliederversammlung ist auf die laufende Versammlung befristet.

(4) Finanzielle Zuwendungen an die Partei begründen nicht die Übertragung von Mitgliederrechten.

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